Die Unterstützungsleistungen der Pflegeversicherung

Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel – die Unterstützungsleistungen in der Pflege sind vielfältig. Hier finden Sie die wichtigsten Fachbegriffe und unterschiedlichen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Notwendigkeit pflegerischer Unterstützung voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen. Ein Antrag auf Pflegeleistungen muss bei der zuständigen Pflegeversicherung gestellt werden.

Die Art und Höhe der Leistungen hängen vom festgestellten Pflegegrad ab. Dieser wird durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) für gesetzlich Versicherte oder durch Medicproof für privat Versicherte ermittelt.

Bei der Begutachtung werden die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereiche, sogenannte Module, erhoben und anhand eines Punktesystems bewertet. Folgende Lebensbereiche werden betrachtet und entsprechend in der Verteilung der Punkte gewichtet:

Mobilität 10 %
kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Störungen 15 %
Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung etc.) 40 %
Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 %
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15 %

Des Weiteren werden bei der Begutachtung die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit bei außerhäuslichen Aktivitäten und Haushaltsführung erhoben. Diese Ergebnisse fließen zwar nicht in die Bewertung zur Einstufung in einen Pflegegrad ein, sind allerdings für eine umfassende Beratung relevant.

Die Teilergebnisse aus den sechs Modulen werden zusammengeführt und es ergibt sich der Pflegegrad.

Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, wobei Pflegegrad 1 den niedrigsten (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten) und Pflegegrad 5 den höchsten (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) Pflegegrad darstellt.

Praxistipp: Die Vorhaltung von Befunden und Diagnosen (ICD-Schlüssel) erweisen sich als äußerst hilfreich für den Gutachter. Lassen Sie sich durch unsere Pflegeberater auf die Begutachtung vorbereiten, wir erklären Ihnen den Ablauf und besprechen mit Ihnen die Module.

Leistungen der Pflegeversicherung

Elektrische Hilfsmittel sind für viele Menschen eine wichtige Unterstützung im Alltag. Dazu gehören elektrische Rollstühle, Beatmungsgeräte und andere medizinische Geräte, die den Alltag von Personen mit unterschiedlichen Gesundheitsbedürfnissen erheblich erleichtern. Diese Nutzung führt oft zu einem erhöhten Stromverbrauch. Für bestimmte elektrische Hilfsmittel können bei der Krankenkasse Anträge auf Stromkostenerstattung gestellt werden. Zu diesen Hilfsmitteln gehören Absauggeräte, Badewannenlifter, Beatmungsgeräte, CPAP-Geräte, Elektro-Rollstühle, Elektromobile, Hausnotrufsysteme, Hilfsantriebe für Rollstühle, Inhalatoren, Konzentratoren, Luftbefeuchter, Monitore, Patientenlifter, Pflegebetten, Pulsoxymeter, Sauerstoffgeräte und Wechseldruckmatratzen.

Ein Urteil des Bundessozialgerichts von 1997 legte fest, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für den Betrieb elektrischer Hilfsmittel, einschließlich der Stromkosten, erstatten müssen. Die Erstattung erfolgt in der Regel im Nachhinein, entweder pauschal oder anhand des tatsächlichen Stromverbrauchs. Einige Krankenkassen installieren auch eigene Stromzähler zur genauen Ermittlung der Kosten. Voraussetzung für die Erstattung ist ein ärztliches Rezept für das Hilfsmittel. Der Anspruch gilt nur für gesetzlich Versicherte; bei privaten Krankenversicherungen hängt die Erstattung von den individuellen Bedingungen ab. Bei der Pflegekasse ist die Rechtslage weniger eindeutig, jedoch kann auch hier eine Erstattung möglich sein, insbesondere bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln.

Ein Treppenlift ist kein anerkanntes Hilfsmittel für die Stromkostenerstattung, kann jedoch im Rahmen von Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen bei bestehendem Pflegegrad gefördert werden.

Um in der Pflegesituation Entlastung zu erfahren, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Sie können Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen, Familienpflegezeit nutzen oder auch Kurzzeit- und Verhinderungspflege ausschöpfen. Über weitere Entlastungsmöglichkeiten und -leistungen informieren wir sie gerne.

Praxistipp: Wer pflegt darf auch Hilfe annehmen! Beugen Sie körperlichen und psychischen Überlastungen vor!

Ab Pflegegrad 1 steht pflegebedürftigen Personen, die zu Hause leben, ein Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zur Verfügung. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann nur durch nach Landesrecht zugelassene Dienstleister, wie beispielsweise Pflegedienste, abgerechnet werden. Der Entlastungsbetrag kann für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsleistungen in Form von Gruppenangeboten oder Einzelbetreuung durch einen Alltagsbegleiter verwendet werden.

Eine Ausnahme gilt für Personen mit Pflegegrad 1: Hier kann der Entlastungsbetrag auch für die Erbringung von Grundpflege genutzt werden.

Nicht genutzte monatliche Leistungen können angespart werden, verfallen jedoch am 30. Juni des Folgejahres, wenn sie nicht verwendet wurden.

Um einen Überblick über die verfügbaren Beträge zu behalten, kann eine Leistungsübersicht bei der Pflegekasse angefordert werden. Diese Übersicht zeigt, welche freien Beträge noch zur Verfügung stehen, einschließlich des Entlastungsbetrags, der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege.

Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen Tätigkeiten im Haushalt, die von einer externen Person gegen Bezahlung verrichtet werden. Dazu zählen die Reinigung des Haushalts, das Waschen der Wäsche, kleinere Reparaturen und Gartenarbeit. Auch die Betreuung von Senioren kann als haushaltsnahe Dienstleistung abgerechnet werden. Nicht dazu gehören medizinische Alten- oder Krankenpflege, pädagogische Betreuungs- und Erziehungsleistungen oder spezialisierte Handwerkerleistungen von Fachkräften. Tätigkeiten außerhalb des Grundstücks, wie in Schulen, Kindergärten oder Pflegeheimen, werden ebenfalls nicht als haushaltsnah betrachtet.

Pflegebedürftige können haushaltsnahe Dienstleistungen über ihren monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, sofern dieser nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen dürfen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, einschließlich haushaltsnaher Dienstleistungen, verwendet werden. Wichtig ist, dass der Anbieter der Dienstleistungen von der Pflegekasse zugelassen ist, um die Leistungen abrechnen zu können.

Pflegebedürftige Personen, die sowohl von Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden, können den Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Diese Kombinationsleistung ermöglicht eine flexible Anpassung der Pflegeleistungen an die individuellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen.

Wird die Pflegesachleistung, also die professionelle Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst, nicht vollständig in Anspruch genommen, besteht weiterhin ein anteiliger Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld wird dabei entsprechend dem nicht genutzten Anteil der Pflegesachleistungen ausgezahlt. Diese Regelung stellt sicher, dass die häusliche Pflege durch Angehörige finanziell unterstützt wird, auch wenn zusätzlich professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird.

Der Antrag für die Kombinationsleistung wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Es ist wichtig, die Pflegekasse über jeden Wechsel der Leistungsarten zu informieren, um mögliche finanzielle Rückstände bei der Auszahlung von Pflegegeldern zu vermeiden. Eine rechtzeitige Information gewährleistet eine reibungslose Anpassung der Leistungen und sichert die finanzielle Unterstützung der pflegenden Angehörigen und der pflegebedürftigen Person.

Die Kombinationsleistung bietet eine wertvolle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen, indem sie flexible und bedarfsgerechte Pflegearrangements ermöglicht und finanziell absichert.

Was verstehe ich unter kurzzeitiger Arbeitsverhinderung? Tritt eine plötzliche, akute Pflegesituation ein, besteht für den nahen Angehörigen die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Für diesen Zeitraum kann ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person eingereicht werden, da der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist.

Praxistipp: Die Antragstellung erfolgt bei der Pflegekasse bzw. privaten Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen Angehörigen.

Kurzzeitpflege bietet pflegenden Angehörigen eine Entlastungsmöglichkeit, wenn sie eine Auszeit benötigen, sei es aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder für Urlaub. Pflegebedürftige können pro Kalenderjahr maximal 8 Wochen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht und versorgt werden. Diese Regelung gilt für Personen mit mindestens Pflegegrad 2.

Die Pflegeversicherung übernimmt dabei Kosten bis zu 1.774 Euro pro Jahr. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Darüber hinaus können ungenutzte Beträge aus der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden, um den finanziellen Rahmen zu erweitern.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten aus eigenen Mitteln getragen werden müssen. Hierfür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden, sofern dieser nicht bereits für andere Zwecke verwendet wurde.

Palliativpflege zielt darauf ab, die Lebensqualität schwerkranker Menschen in ihrem letzten Lebensabschnitt zu verbessern. Diese Pflege geht über die Schmerzlinderung hinaus und bietet umfassende Unterstützung für Patienten und Angehörige, einschließlich psychosozialer Betreuung und spezialisierter medizinischer Versorgung.

Ambulante Pflegedienste mit palliativmedizinischer Expertise, ambulante Hospizdienste und Hospize spielen eine zentrale Rolle in der Betreuung. Ambulante Pflegedienste überwachen Schmerztherapien und arbeiten eng mit spezialisierten Palliative Care Teams zusammen, während ambulante Hospizdienste psychosoziale Unterstützung bieten. Hospize bieten eine Alternative zur häuslichen Versorgung und ermöglichen eine individuelle Betreuung in einer respektvollen Umgebung.

Kinderhospize sind besonders wichtige Rückzugsorte für Familien mit lebensverkürzend erkrankten Kindern, die Unterstützung und Trost benötigen. Die Kosten für ambulante und stationäre Palliativleistungen werden in der Regel von den Krankenkassen übernommen, sofern bestimmte Qualitätsstandards erfüllt sind.

Ein Pflegekurs zum Thema Palliativpflege kann wichtige Informationen und Unterstützung bieten, um Betroffene und Angehörige bestmöglich zu begleiten.

Sie haben für sich selbst oder einen Angehörigen entschieden, dass eine Versorgung zu Hause nicht möglich ist. Dann kann eine stationäre Einrichtung eine Alternative sein. Die Pflegeversicherung zahlt einen pauschalen Betrag, wobei die Höhe von dem jeweiligen Pflegegrad abhängig ist.

Pflegegrad 1: 125 Euro (Entlastungsbeitrag)
Pflegegrad 2: 724 Euro
Pflegegrad 3: 1.363 Euro
Pflegegrad 4: 1.693 Euro
Pflegegrad 5: 2.095 Euro

Dieser Betrag wird für die Abrechnung von pflegebedingten Leistungen, Betreuungsleistungen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege genutzt. Je nach Einrichtung sind die Kosten unterschiedlich hoch.

Zudem erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 5 % im ersten Jahr, von 25 % im 2. Jahr, von 45 % im 3. Jahr und von 70 % ab dem 4. Jahr.

Praxistipp: Vergleichen Sie den zu zahlenden Eigenanteil der Pflegeheime. Seit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz, welches am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, dürfen innerhalb der Einrichtung keine Kostenanpassung bei Veränderung des Pflegegrades vorgenommen werden.

Pflegebedürftige Personen haben die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wer die Pflege übernimmt. Wird die Pflege durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Helfer gewährleistet, zahlt die Pflegeversicherung Pflegegeld. Die Verwendung des Pflegegeldes obliegt dem Pflegebedürftigen. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad 1: 0 Euro
Pflegegrad 2: 332 Euro
Pflegegrad 3: 573 Euro
Pflegegrad 4: 765 Euro
Pflegegrad 5: 947 Euro

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, müssen je nach Pflegegrad halbjährlich oder vierteljährlich einen Beratungsbesuch durch Pflegeexperten in Anspruch nehmen. Diese Besuche dienen der Sicherstellung der Pflegequalität und bieten wertvolle Tipps zur Entlastung der pflegenden Personen.

Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt, wenn die Pflege ausschließlich durch nicht-professionelle Pflegepersonen erfolgt. Der Antrag auf Pflegegeld muss vom Pflegebedürftigen selbst gestellt werden oder von einer schriftlich bevollmächtigten Person, falls der Pflegebedürftige dazu nicht in der Lage ist. Der Antrag kann formlos erfolgen, beispielsweise durch einen Anruf oder eine E-Mail an die Pflegekasse, die daraufhin das entsprechende Antragsformular zuschickt.

Pflegesachleistungen beziehen sich auf die professionelle Unterstützung durch ambulante Pflegedienste zur Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen Menschen. Diese Dienste bieten Leistungen in den Bereichen Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung an. Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse variiert abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen sind wie folgt gestaffelt:

Pflegegrad 1: 125 Euro (einsetzbarer Entlastungsbetrag pro Monat)
Pflegegrad 2: 760 Euro
Pflegegrad 3: 1.431 Euro
Pflegegrad 4: 1.778 Euro
Pflegegrad 5: 2.200 Euro

Diese Beträge werden direkt an den Pflegedienst gezahlt und decken die Kosten für die erbrachten Leistungen bis zu den genannten Höchstgrenzen. Sollten die tatsächlichen Kosten die bewilligten Beträge übersteigen, müssen die Pflegebedürftigen oder ihre Angehörigen die Differenz selbst tragen. Die Pflegesachleistungen bieten somit eine wertvolle Unterstützung, um eine qualifizierte und bedarfsgerechte Pflege im häuslichen Umfeld zu gewährleisten.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für Beschäftigte, die bis zu zehn Tage von ihrer Arbeit fernbleiben müssen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in akuten Pflegesituationen zu organisieren. Diese Leistung sichert pflegende Angehörige finanziell ab und ermöglicht ihnen, sich voll auf die Betreuung zu konzentrieren. Anspruch darauf haben Arbeitnehmer, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch nehmen, um eine akute Pflegesituation zu bewältigen.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt bis zu 90 % des ausgefallenen Nettolohns, bei Einmalzahlungen im letzten Kalenderjahr sogar 100 %. Der Anspruch besteht für maximal zehn Arbeitstage pro Jahr und kann in mehreren Abschnitten genommen werden. Die Beantragung erfolgt bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung, die den Hilfebedarf und die akute Notsituation bestätigt. Die Auszahlung erfolgt durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen.

Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, haben Berufstätige ein Recht darauf, bis zu zwei Jahre in Teilzeit zu arbeiten (Familienpflegezeit) oder sich sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen (Pflegezeit).

Während dieser Pflegezeiten bleiben Sie sozialversichert und genießen Kündigungsschutz. Das garantiert ihnen das neu gefasste Familienpflegezeitgesetz seit 2015.

Praxistipp: Sie können die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz auch kombiniert in Anspruch nehmen. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Außerdem ist es möglich, dass Sie die Freistellung auch parallel oder nacheinander in Anspruch nehmen und sich so die Pflege partnerschaftlich teilen. Aufgrund des Verdienstausfalls gibt es die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu beantragen. Wir bieten Ihnen eine entsprechende Beratung an und unterstützen sie bei der Antragstellung.

Ein Schwerbehindertenausweis ermöglicht den Zugang zu speziellen Unterstützungsleistungen und Vergünstigungen für Menschen mit Behinderungen. Die Beantragung erfolgt beim zuständigen Versorgungsamt oder Bürgerbüro und umfasst die Einreichung eines Antragsformulars, ärztlicher Unterlagen und möglicherweise eine ärztliche Untersuchung. Der Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesundheitliche Merkmale werden auf dem Ausweis vermerkt.

Vorteile des Ausweises umfassen steuerliche Entlastungen, arbeitsrechtliche Vorteile, Vergünstigungen im öffentlichen Verkehr und die Möglichkeit, einen Behindertenparkausweis zu beantragen. Diese Unterstützung trägt zur gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bei.

Sie pflegen mehrmals wöchentlich Ihren Angehörigen? Dann zahlt die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen für Sie in die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung ein. Des Weiteren sind Sie während ihrer pflegerischen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Diese Unfallversicherung beschränkt sich nicht nur auf die pflegerischen Tätigkeiten, sondern bezieht auch die Hilfe bei der Haushaltsführung und die direkten Hin- und Rückwege zum Ort der Pflegetätigkeit mit ein.

Einige Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein:

Sie müssen
- für mindestens 10 Stunden pro Woche die Pflege übernehmen,
- die Pflege an mindestens zwei Tagen in der Woche erbringen,
- die Pflege ehrenamtlich leisten
- die eigene Berufstätigkeit auf höchstens 30 Stunden pro Woche beschränken.

Die pflegebedürftige Person muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein und von Ihnen zu Hause versorgt werden. So stehen Ihnen nach der Pflege Leistungen wie Arbeitslosengeld zu. Die geleistete Arbeit in der Pflege ist der Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

Sie sind berufstätig und Ihr pflegebedürftiger Angehöriger kann tagsüber oder nachts nicht allein zu Hause bleiben? Dann können Sie Angebote der Tages- oder Nachtpflege nutzen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der pflegebedingten Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung, notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Tagespflege und zurück. Das Pflegegeld erhalten Sie in voller Höhe weiter. Entsprechend des Pflegegrades zahlt die Pflegeversicherung:

Pflegegrad 2 = 689 Euro
Pflegegrad 3 = 1.298 Euro
Pflegegrad 4 = 1.612 Euro
Pflegegrad 5 = 1.995 Euro

Praxistipp: Planen sie rechtzeitig, die Einrichtungen sind in der Regel gut besucht.

Sollten Sie als private Pflegeperson bspw. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Arztterminen vorübergehend an der Pflege gehindert sein, haben Sie die Möglichkeit, die sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Pro Kalenderjahr stehen Ihnen 1.612 Euro für maximal 42 Tage zur Verfügung, weiterhin können Sie auch die einen Teil des Betrags aus der Kurzzeitpflege – 806 Euro – für die Verhinderungspflege einsetzen. Um die Verhinderungspflege nutzen zu können, muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate zuvor gepflegt haben.

Praxistipp: Sollten Sie unter 8 Stunden an der Pflege verhindert sein, bleibt das Pflegegeld in voller Höhe erhalten und die Leistungen sind nicht auf 42 Tage begrenzt.

Eine Vorsorgevollmacht schützt die persönlichen und finanziellen Interessen des Vollmachtgebers, indem sie eine vertrauenswürdige Person ermächtigt, im Falle der Entscheidungsunfähigkeit zu handeln. Ohne eine solche Vollmacht müssen Angehörige wichtige Entscheidungen möglicherweise durch Gerichte treffen lassen. Die Wahl des Bevollmächtigten ist entscheidend und sollte gründlich überdacht werden.

Eine Vorsorgevollmacht kann die Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohn- und Aufenthaltsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr sowie behördliche Angelegenheiten umfassen. Sie endet mit dem Tod des Vollmachtgebers, kann aber bestimmte Angelegenheiten darüber hinaus regeln. Eine rechtzeitige Erstellung der Vollmacht ist ein wesentlicher Bestandteil der persönlichen und familiären Planung, um die eigenen Belange nach den eigenen Wünschen geregelt zu wissen.

Bei der häuslichen Pflege eines Angehörigen werden verschiedene Verbrauchsprodukte benötigt, die je nach Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person erforderlich sind. Zu diesen Pflegehilfsmitteln zählen Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen und Mundschutz. Diese Produkte dienen der Sicherstellung der Hygiene und des Infektionsschutzes im Pflegealltag.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für solche zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel bis zu einem festgelegten monatlichen Höchstbetrag. Dieser Anspruch erleichtert es pflegenden Angehörigen, die notwendige Ausstattung für eine sichere und hygienische Pflege zu Hause zu gewährleisten.

Eine ausreichende Versorgung mit diesen Hilfsmitteln ist essenziell, um die Pflegequalität zu sichern und den Pflegealltag zu erleichtern.

Gesetzlich Versicherte können sich von der Zuzahlungspflicht befreien lassen, sobald ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht ist. Diese liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke bei 1 Prozent. Die Einnahmen zum Lebensunterhalt umfassen Arbeitseinkommen, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renteneinkünfte, Mieteinnahmen und Kapital- sowie Zinseinkünfte. Nicht anrechenbar sind Pflegegeld, Eingliederungshilfe, Kindergeld, Kinderzulage, Wohngeld und Elterngeld bis 300 Euro.

Chronisch Kranke müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als solche anerkannt zu werden, darunter regelmäßige ärztliche Betreuung und die Erfüllung bestimmter Merkmale wie Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3, 4 oder 5, ein Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder kontinuierliche medizinische Versorgung. Die Krankenkasse benötigt eine ärztliche Bescheinigung und Kopien der entsprechenden Nachweise, um die Belastungsgrenze anzuerkennen.

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