Care-Blog

Elektrische Hilfsmittel nutzen, Stromkosten sparen?
Wann die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Ob Badewannenlift, Pflegebett, Elektrorollstuhl oder Beatmungsgerät – elektrische Hilfsmittel erleichtern Pflegebedürftigen nicht nur den Alltag, sondern sind für viele Betroffene sogar unverzichtbar. Allerdings verursachen sie oft einen erhöhten Stromverbrauch. Die entstehenden Stromkosten können unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden.
Welche elektrischen Hilfsmittel kommen für eine Erstattung infrage?
Zu den Geräten, für die bei der Krankenkasse eine Stromkostenerstattung beantragt werden kann, zählen unter anderem:
- Absauggeräte
- Badewannenlifter
- Beatmungsgeräte
- CPAP-Geräte (bei Schlafapnoe)
- Elektro-Rollstühle und Elektromobile
- Hausnotrufsysteme
- Hilfsantriebe für Rollstühle
- Inhalatoren, Konzentratoren, Luftbefeuchter
- Patientenmonitore, Patientenlifter
- Pflege- und Krankenbetten
- Pulsoxymeter, Sauerstoffgeräte / -konzentratoren
- Wechseldruckmatratzen
Wie ist die Rechtsgrundlage?
Bereits 1997 entschied das Bundessozialgericht (Az. 3 RK 12/96), dass Krankenkassen die Betriebskosten, inklusive Strom, für elektrisch betriebene Hilfsmittel übernehmen müssen. Diese Grundlage hat auch heute noch Bestand.
Voraussetzungen und Ablauf
Die Erstattung eines oder mehrerer elektrischer Hilfsmittel gilt nur, wenn diese ärztlich verordnet und über die gesetzliche Krankenversicherung bezogen werden. Für selbst angeschaffte Geräte oder privat Versicherte müssen die Stromkosten oft selbst tragen.
In der Praxis unterscheiden sich die Verfahren: Einige Krankenkassen zahlen pauschale Zuschüsse, andere berechnen den tatsächlichen Stromverbrauch. In seltenen Fällen wird ein eigener Stromzähler installiert. Manche Kassen übernehmen die Kosten rückwirkend bis zu vier Jahre. Hilfsmittel mit sehr geringem Stromverbrauch oder solche, die nicht als „Hilfsmittel“ definiert sind, können ausgeschlossen sein. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig vor Antragstellung, die eigene Krankenkasse zu kontaktieren, um die Bedingungen zu klären.
Pflegekasse – lohnt sich eine Anfrage?
Bei Hilfsmitteln, die sowohl der medizinischen Versorgung als auch der Pflege dienen, lohnt sich oft eine Anfrage bei der Pflegekasse. Manche Pflegekassen übernehmen die Stromkosten im Einzelfall zusätzlich zur Krankenkasse.
Gut zu wissen!
Treppenlifte gelten nicht als anerkanntes Hilfsmittel, die anfallenden Stromkosten sind daher nicht erstattungsfähig. Liegt ein Pflegegrad vor, kann der Treppenlift jedoch im Rahmen von Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen beantragt und entsprechend bezuschusst werden.