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Pflegegeld ohne Steuerlast
  • ARZ.care
März 30, 2025

Pflegegeld ohne Steuerlast

Was Pflegegeldempfänger und Angehörige wissen sollten
Viele pflegebedürftige Menschen werden zu Hause versorgt – von Angehörigen oder vertrauten Personen. Für diese häusliche Pflege gibt es finanzielle Unterstützung durch das Pflegegeld. Eine wichtige Erleichterung dabei: Das Pflegegeld ist in den meisten Fällen steuerfrei – für Pflegebedürftige und oft auch für pflegende Angehörige.

Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld erhalten Menschen, die zuhause gepflegt werden – etwa von Familienmitgliedern oder engen Vertrauenspersonen. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die selbst entscheidet, wie das Geld verwendet wird.

Häufig wird das Pflegegeld als Dank oder Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben – etwa für Hilfe im Alltag, beim Waschen, Kochen, Einkaufen oder einfach fürs Dasein.

Steuerfreiheit für Pflegebedürftige
Für Pflegebedürftige gilt: Pflegegeld muss nicht versteuert werden. Es ist steuerfrei – unabhängig davon, ob man gesetzlich oder privat versichert ist. Auch in der Steuererklärung muss das Pflegegeld nicht angegeben werden.

Wenn Angehörige mithelfen – meist steuerfrei
Gibt die pflegebedürftige Person das Pflegegeld weiter, etwa als kleine Entschädigung für die Pflege, bleibt auch das für Angehörige in der Regel steuerfrei.

Der Grund: Viele pflegende Personen helfen aus familiärer oder persönlicher Verbundenheit. In solchen Fällen spricht man von einer „sittlichen Pflicht“ – also einem gesellschaftlich anerkannten Grund, unentgeltlich zu helfen.

Ein Beispiel:
Frau Müller pflegt ihren Onkel. Er gibt ihr das Pflegegeld weiter – ohne Vertrag, rein aus Dankbarkeit. Weil sie familiär verbunden sind, muss sie das Geld nicht versteuern.

Wann das Finanzamt genauer hinschaut
Es gibt auch Fälle, in denen das Pflegegeld steuerpflichtig sein kann:

  • Wenn die pflegende Person keine familiäre oder persönliche Bindung zur pflegebedürftigen Person hat – etwa bei entfernteren Bekannten oder Nachbarn.
  • Wenn zusätzliche Zahlungen erfolgen – etwa ein Ausgleich für einen Verdienstausfall oder eine regelmäßige Aufwandsentschädigung neben dem Pflegegeld.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig Rücksprache mit dem Finanzamt zu halten – am besten schriftlich. So lässt sich Klarheit schaffen und späterer Ärger vermeiden.

Pflege zählt – auch im Alltag und bei Pflegegrad 1
Pflege findet nicht nur im Bett statt. Auch Einkaufen, Kochen, Behördengänge oder das Begleiten zum Arzt sind Teil der häuslichen Pflege. Wer dabei regelmäßig unterstützt, kann als pflegende Person gelten – selbst bei Pflegegrad 1.

Zwar gibt es bei Pflegegrad 1 kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Auch dieser kann steuerfrei weitergegeben werden – solange keine weiteren, steuerpflichtigen Zahlungen hinzukommen.

Ein Zeichen der Wertschätzung Pflegende Angehörige leisten viel – oft über Jahre hinweg, mit viel Herz und Verantwortung. Dass das Pflegegeld in den meisten Fällen steuerfrei bleibt, ist auch ein Zeichen der Anerkennung:
Wer sich kümmert, soll sich keine Sorgen um die Steuer machen müssen.